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Abschaffung der EEG-Umlage - Betriebskosten für Wärmepumpen werden günstiger

14.03.2022

Ab Juli 2022 wird die EEG-Umlage auf den Strompreis abgeschafft. Das bedeutet für Wärmepumpen-Besitzer weniger Betriebsnebenkosten. Der lang versprochene Schritt wurde jetzt von den Koalitionsparteien aus SPD, Grünen und FDP im Zuge des Pakets zur Entlastung der Verbraucher bei den Energiepreisen verabschiedet. Dieser legt fest, dass die Finanzierung der EEG-Umlage bereits zum 01. Juli 2022 vom Verbraucherstrompreis in den Bundeshaushalt verlagert wird. Die Bundesregierung will außerdem vorgeben, dass die Absenkung auch beim Verbraucher ankommt. Die Stromanbieter sollen rechtlich verpflichtet werden, die Absenkung weiterzugeben.

Die Bundesregierung bringt damit eine langjährige Forderung des Bundesverbands Wärmepumpe auf den Weg. Entgegen der Entwicklung des aktuellen Gas- und Ölpreises fallen somit die Betriebskosten für Wärmepumpen. Dies ist für viele Häusle-Besitzer entscheidend. Mehrere vom BWP in den letzten Jahren beauftragte Studien, u.a. der FFE München und von PwC, belegen die Schlüsselrolle des Strompreises. Für die Entscheidung vieler Gebäudeeigentümer ihre Heizungen zu Gunsten einer Wärmepumpe umzustellen, sind die zu erwartenden Betriebskosten ausschlaggebend. Über Einsparungen bei den Betriebskosten können so die im Vergleich zu Öl- und Gaskesseln höheren Investitionen refinanziert werden.

 

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Weitere Absenkung des Strompreises erforderlich
Auch nach Abschaffung der EEG-Umlage wird das Kostenverhältnis zwischen Strom und Erdgas/Heizöl nicht ausreichend korrigiert sein. „Es sollten daher weitere Bestandteile des Strompreises hinsichtlich Entlastungsmöglichkeiten geprüft werden. Beispielsweise mit Blick auf Netzentgelte, Stromsteuer, Mehrwertsteuer oder verbliebenen Umlagen." sagt Geschäftsführer des BWP Dr. Martin Sabel.
Die Stromsteuer wurde eingeführt, um Energieeffizienz anzureizen. Heute verhindert sie jedoch die Steigerung der Energieeffizienz über die Sektorengrenzen hinweg und sollte daher auf das rechtlich zulässige Minimum reduziert werden. Europarechtlich ist nur ein Mindeststeuerbetrag von 0,1 ct/kWh bei nicht betrieblicher Verwendung und 0,05 ct/kWh bei betrieblicher Verwendung vorgesehen. Derzeit liegt die Stromsteuer bei 2,05 ct pro kWh.
Um der aktuellen Situation der stark steigenden Energiepreise kurzfristig begegnen zu können, bietet sich eine Senkung der Mehrwertsteuersatzes auf den Strompreis an. Hierdurch wird dazu beigetragen, die drohende Energiearmut zu bekämpfen und gleichzeitig die Ziele der Emissionsreduktion nicht aus den Augen zu verlieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverbands für Wärmepumpen